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Winterreifen: Das ändert sich in Deutschland

Veröffentlicht am 19/09/2024

Ab dem 1. Oktober 2024 sind in Deutschland nur noch Winter- und Ganzjahresreifen mit dem Alpine-Symbol erlaubt.

Deutschland verschärft die Vorschriften für Winterreifen. Ab dem 1. Oktober 2024 werden Ganzjahres- und Winterreifen nur dann als wintertauglich angesehen, wenn sie das Alpine-Symbol „3PMSF“ (Three Peak Mountain Snowflake) tragen. Es steht für Wintertauglichkeit. Wie in Luxemburg legt das deutsche Gesetz keinen bestimmten Zeitraum für die Nutzung von Winter- oder Ganzjahresreifen fest. Das Fahren mit Winterreifen ist nur dann erforderlich, wenn die Wetter- und Straßenbedingungen dies erfordern.

Daher sind alte Reifen, die nur mit „M+S“, aber ohne das Schneeflockensymbol gekennzeichnet sind, bei winterlichen Bedingungen nicht mehr zulässig. Die neue Regelung soll die Verkehrssicherheit im Winter verbessern. Denken Sie daran, Ihre Reifen vor jeder Fahrt in schneereiche Gebiete zu überprüfen, um Bußgelder zu vermeiden und für mehr Sicherheit zu sorgen.

Hinweis: Während einer Übergangszeit bis Ende September 2024 konnten Autos noch mit Winter- oder Ganzjahresreifen mit der M+S-Kennzeichnung ausgestattet werden. Diese Periode endet nun jedoch.

In Frankreich
In Frankreich ändern sich die Vorschriften für Reifen ebenfalls. Ab dem 1. November 2024 werden nur noch Reifen mit der Kennzeichnung „3PMSF“ (Three Peak Mountain Snowflake) als Winterreifen in den Regionen zugelassen, die unter die Winterreifenpflicht der „Loi Montagne II“ fallen. Dabei handelt es sich in der Regel um Bergregionen.

Zur Erinnerung:
In Luxemburg besteht unter bestimmten Bedingungen eine Winterreifenpflicht.

  • Die Pflicht zur Nutzung von Winterreifen ist nicht an ein bestimmtes Datum gebunden. Das Fahren mit Winterreifen ist nur dann erforderlich, wenn die Wetter- und Straßenverhältnisse dies erfordern. Gemäß Artikel 160 des großherzoglichen Erlasses vom 23. November 1955 zur Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Straßen sind diese Wetter- und Straßenbedingungen „bei Glatteis, festgefahrenem Schnee, Schneematsch, Eisplatten oder Reif“ gegeben.
  • Die Pflicht zur Montage von Winterreifen gilt nicht für Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen geparkt oder abgestellt sind. Mopeds, Motorräder, Dreiräder, Leicht- und Vierradfahrzeuge, Traktoren, selbstfahrende Maschinen sowie Fahrzeuge, für die es von der Konstruktion her keine Winterreifen gibt, fallen nicht unter die Pflicht. Für schwere Lastkraftwagen sowie Busse und Reisebusse ist es ausreichend, wenn die Räder aller angetriebenen Achsen dieser Fahrzeuge mit Winterreifen ausgestattet sind. Dasselbe gilt für Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen.
  • Ein Reifen mit der Kennzeichnung M+S, M.S. oder M&S und/oder dem Alpensymbol (Berg mit drei Gipfeln und einer Schneeflocke) wird laut Gesetz als Winterreifen angesehen. Der ACL empfiehlt, einen Reifen mit dem Alpine-Symbol zu wählen. Diese Reifen müssen verschiedene Tests unter winterlichen Bedingungen bestehen.
  • Das Mindestprofil eines Reifens für Winter- und Sommerreifen ist gesetzlich auf 1,6 mm festgelegt. Die ACL empfiehlt aus Sicherheitsgründen, 4 mm nicht zu unterschreiten.
  • In Luxemburg ist es generell verboten, verschiedene Reifentypen an einem Fahrzeug anzubringen.

Hier finden Sie unsere Tipps für einen ruhigen Winter.