Die einzigen Verkehrsteilnehmer, die keinen Blinker setzen müssen, sind Fußgänger. Allein das macht schon deutlich, wie wichtig diese kleine Anzeige ist. Aber auch Fußgängem kommt der linker zugute, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer ihn richtig benutzen. Im alltäglichen Verkehr leistet der Blinker zahllose gute Dienste – besonders wenn er in zweideutigen Situationen für Klarheit sorgt.
Zwar wird der Blinker im Allgemeinen schon recht sinnvoll verwendet, aber in vielen Fällen scheint sein Zweck nicht allen ganz klar zu sein. So scheinen Autofahrer, die bereits seit Jahren im Besitz eines Führerscheins sind, immer noch der Meinung zu sein, der Blinker diene dazu, anzuzeigen, was man im Augenblick tut: dass man zum Beispiel gerade einen anderen Verkehrsteilnehmer überholt oder ein Hindernis umfährt, sich nach dem Überholen wieder einordnet, die Fahrspur wechselt, aus einer Parklücke fährt oder einparkt. von einer Autobahn oder aus einem Kreisverkehr abfährt... All diese Manöver werden jedoch sowieso schon von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und müssen nicht noch durch Blinken angezeigt werden. Der Sinn des Blinkers besteht vielmehr darin, auf Absichten hinzuweisen. Mit ihm soll angezeigt werden, was der Fahrer vorhat. Mit dem Blinker soll angezeigt werden, was der Fahrer vorhat. Deshalb muss er immer vor dem jeweiligen Manöver gesetzt werden. Dies gibt den anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit, ihre Fahrweise entsprechend einzustellen. Dies gilt insbesondere für das Fahren im Kreisverkehr. Um auf seine Absicht hinzuweisen, den Kreisverkehr zu verlassen, sollte man den rechten Blinker rechtzeitig setzen, damit andere Fahrer, die an der Einfahrt warten, sich in den Kreisverkehr eingliedern können und nicht unnötig Zeit verlieren, weil sie einem Fahrer Vorfahrt gewähren wollen, der ohnehin vorher abfährt. Ähnliche Situationen treten auch an anderen Stellen ständig auf. Bei der Gelegenheit möchten wir daran erinnern, dass beim Einfahren in einen Kreisverkehr nicht geblinkt werden muss.
Häufig blinken Fahrer nicht, wenn sie einen Radfahrer überholen. Gehen sie vielleicht davon aus, dass sie nicht so weit ausscheren, dass sie den Blinker benötigen? Dabei ist in Artikel 134 der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben, dass beim Überholen grundsätzlich der Fahrtrichtungsanzeiger (so heißt der Blinker im Gesetzestext) gesetzt werden muss. Zudem muss seit April 2018 gemäß Artikel 125 beim Überholen eines Radfahrers ein Seitenabstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden. Wenn Sie also in dieser Situation den Blinker nicht setzen, besteht die Gefahr, dass der Fahrer hinter Ihnen auf Ihre Spurabweichung (die zwar relativ gering, aber auch nicht unerheblich ist) nicht rechtzeitig reagieren kann und entweder mit dem Radfahrer kollidiert oder plötzlich unzweckmäßig reagiert. Mit dem Setzen des Blinkers ist in keiner Weise ein Recht auf Vorfahrt verbunden. Beim Einfädeln auf eine Autobahn muss der Fahrer also dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt gewähren, auch wenn er den Blinker setzt. Auf keinen Fall darf er davon ausgehen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer abbremsen oder auf die linke Spur wechseln, um ihm das Einfädeln zu erleichtern. Gemäß Artikel 134 der Straßenverkehrsordnung muss der Blinker rechtzeitig gesetzt werden – also nicht erst dann, wenn das Manöver bereits ausgeführt wird. Natürlich bedeutet das nicht, dass Sie den Blinker so früh wie möglich setzen sollen, da Sie sonst die anderen Verkehrsteilnehmer womöglich irreführen. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist übrigens auch in Situationen, die in der Straßenverkehrsordnung nicht erfasst werden, wie beispielsweise auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums, ein nützlicher Hinweisgeber.