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Rechtliche Informationen

Rechtliche Informationen

Unter dieser Rubrik erhalten Sie die wichtigsten rechtlichen Informationen rund um Ihren Hund und Ihre Katze. Es handelt sich dabei nur um eine Zusammenfassung – genauere Informationen finden Sie auf den offiziellen Webseiten der Administration des services vétérinaires (Veterinäramt) und der LAK – Letzebuerger Associatioun vun de Klengdéierepraktier (Luxemburger Vereinigung der Kleintierärzte). Sämtliche dieser Informationen wurden durch einen offiziellen Veterinär des Veterinäramtes bestätigt.

Hunde registrieren

  • Elektronische Registrierung eines Hundes durch einen zugelassenen Tierarzt
  • Anmeldung eines Hundes am Wohnsitz (innerhalb von vier Monaten ab Geburt des Hundes) unter Angabe der Rasse und mit Bescheinigung einer Tollwutimpfung
 
Entrichtung einer jährlichen Steuer:
Die Gemeindeverwaltung kassiert eine jährliche Hundesteuer (mind. € 10,00 pro Jahr/der Betrag kann je nach Gemeinde variieren). Hunde, die als Blindenhunde dienen oder als Behindertenbegleithunde, sind von dieser jährlichen Steuer befreit.


Registrierung gefährlicher Hunderassen (Gesetz vom 09. Mai 2008)

Das o.a. Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor aggressiven Hunden.
Vier Rassen wurden durch das Gesetz als potenziell gefährlich eingestuft:
  • Staffordshire Bullterrier
  • Mastiff
  • American Staffordshire Terrier
  • Tosa
  • Kreuzungen aus/mit den o.a. Rassen
Neben der elektronischen Registrierung und Meldung eines Hundes gegenüber der Gemeinde, sind die folgenden Bedingungen zur Haltung potenziell gefährlicher Hunde zu beachten:
  • Erfolgreiche Kursteilnahme in einer Hundeschule
  • Veterinärbescheinigung zur Angabe der Kastration bestimmter Hunde
  • Sachkundenachweis über die bestandene Sachkundeprüfung des Hundehalters
  • Besitzer o.a. Hunderassen müssen volljährig und dürfen polizeilich nicht registriert sein
Die Theoriekurse zur Sachkundeprüfung werden durch die LAK abgehalten und finden auf Französisch und Deutsch immer samstags statt (2 x 6 Std.).

Die Anmeldung erfolgt schriftlich gegenüber der LAK per E-Mail, Post oder Fax an:

René Fuchs 
24, rue de la Gare 
L-6440 Echternach
E-Mail: vetfuchs@pt.lu
Fax: 72 73 48
 
Zugelassene Hundeschulen zur Durchführung von Kursen für potenziell gefährliche Hunde:
http://www.ma.public.lu/actualites/communiques/2008/07/20080716_01/index.html


   
Im Rahmen des neuen Gesetzes hinsichtlich gefährlicher Hunde, führt die LAK obligatorische Theoriekurse für Hundehalter durch, deren Hunde auf der Liste potenziell gefährlicher Rassen stehen.

Diese Kurse sind nicht nur für Halter gefährlicher Hunderassen bestimmt, sondern für Jedermann, insbesondere:
  • vor der Anschaffung eines Welpen oder eines Hundes
  • und für ein besseres Miteinander mit dem eigenen Hund im Alltag.
 
Wozu sind die Kurse nützlich?
  • Misserfolge in der Erziehung des Hundes vermeiden
  • Misserfolge, die es möglicherweise zu beseitigen gilt
  • Gründe für ein aggressives oder sogar gefährliches Verhalten eines Hundes begreifen
Häufig ist der Halter des Hundes Schuld und zwar er allein, wenn der Hund Aufruhr verursacht, der meist aus völligem Missverständnis hinsichtlich der Denk- und Verhaltensweise des Hundes resultiert.

Die Dauer des Kurses umfasst 12 x 45 Minuten. Zum Ende des Kurses erfolgt eine Bewertung mittels Test.

Weitere Informationen zu den Kursen finden Sie in der Rubrik "Registrierung und Anmeldung eines Hundes"
   

 
Innerhalb von Ballungsgebieten: Alle Hunde sind an der Leine zu führen, insbesondere innerhalb von Ballungsgebieten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Parkplätzen und auf Sportplätzen. Innerhalb von Ballungsgebieten kann es nichtsdestotrotz ausgewiesene Bereiche geben, innerhalb derer der Hund per Sondergenehmigung von der Leinenpflicht befreit ist.

Außerhalb von Ballungsgebieten: Außerhalb von Ballungsgebieten besteht keine Leinenpflicht. Dennoch können die Gemeinden für stark frequentierte Gebiete Bereiche bestimmen, in denen Hunde an der Leine zu führen sind. Auch wenn für den Hund keine Leinenpflicht besteht, ist der Halter dazu verpflichtet, seinen Hund im Auge zu behalten und ihn bei Bedarf anzuleinen.

http://www.legilux.public.lu/leg/a/archives/2008/0062/a062.pdf
Am 29.12.2014 ist eine neue EUROPAWEITE REGELUNG hinsichtlich eines Grenzübertritts mit Haustieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Kraft getreten. Jeder Hund und jede Katze, der/die ohne europäischen Heimtierausweis oder Mikrochip nach Luxemburg eingeführt wird, gilt bei einem Grenzübertritt als illegaler Import – das Tier ist dann einem speziellen Verfahren zu unterziehen (siehe Konformitätsbescheinigung).
 
Bedingungen für sämtliche nicht kommerzielle Reisezwecke von Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU:
 
  1. Registrierung durch einen elektronischen Mikrochip oder eine lesbare Tätowierung (vor der Tollwutimpfung)
  2. Gültige Tollwutimpfung
  3. Europäischer Heimtierausweis ist mitzuführen
  4. Spezielle Bedingungen sind einzuhalten

Alle Tiere sind zwingend gegen Tollwut zu impfen – sie dürfen die Grenze erst nach einer Frist von 21 Tagen ab der Impfung passieren, um die Wirksamkeit der Impfung zu gewährleisten. Das zu impfende Tier muss mindestens 12 Wochen alt sein, damit es geimpft werden kann. Welpen und Kätzchen, die jünger sind als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft sind und solche, die zwischen 12 und 16 Wochen alt sind, nachdem sie geimpft wurden, dürfen nach Luxemburg mit einer speziellen und durch den Besitzer (Züchter/die Person, die für das Tier vor der Einreise nach Luxemburg verantwortlich ist) unterschriebene Bescheinigung einreisen (siehe Anhang I der V. 577/2013 auf Französisch und auf Deutsch).

Den aktuell geltenden Informationen zufolge dürfen Tiere, die jünger als 15 Wochen sind (12 Wochen + 21 Tage Wartezeit ab der Tollwutimpfung), nicht in folgende Nachbarländer eingeführt werden: Deutschland, Belgien, Frankreich, Niederlande.
Alle nach Luxemburg importierten Hunde, Katzen oder Frettchen, die nicht die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 576/2013 und 577/2013 erfüllen, sind dem durch die Konformitätsbescheinigung festgelegten Verfahren zu unterziehen.

Um einen europäischen Heimtierausweis für Reisezwecke innerhalb der EU zu erlangen, ist das Tier mit einer Transpondernummer zu registrieren und gegen Tollwut zu impfen (siehe Verordnungen EU 576/2013 und 577/2013) sowie dreimalig in einem Zeitabstand von jeweils zwei bis drei Monaten einem ermächtigten Tierarzt zur Untersuchung des Gesundheitszustandes vorzuführen.

Der europäische Heimtierausweis wird frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der dritten Untersuchung durch den Tierarzt ausgestellt, sofern das Tier keine Anzeichen von ansteckenden Krankheiten aufweist. Ohne europäischen Ausweis darf das Tier das Land nicht verlassen.