Mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung wird eine seit Jahren geltende Bestimmung abgelöst, die für Rechtsunsicherheit sorgte. Kritikpunkte an der bisherigen Verordnung: Es war für den Einzelnen nicht erkennbar, bei welchen Wetterverhältnissen Winterreifen verwendet werden müssen und welche Eigenschaften der Reifen besitzen muss, um als geeignet zu gelten.
Die Neuregelung
Die Neuregelung "Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für die genannten winterlichen Straßenverhältnisse ausgelegt sind (Winterreifen)"
stellt eine Verhaltensvorschrift dar, die alle motorisierte Verkehrsteilnehmer auf deutschen Straßen verpflichtet, bei den genannten Wetterverhältnissen mit Winterreifen zu fahren; erfasst sind damit auch Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung.
Es besteht - wie bisher - keine generelle Winterreifenausrüstungspflicht
; der Gesetzgeber hat sich explizit in der Gesetzesbegründung gegen eine Ausrüstungsvorschrift ausgesprochen, die an ein bestimmtes Datum anknüpft. Die Neuregelung bewirkt also auch künftig eine situative Winterreifenpflicht oder - anders ausgedrückt - ein Benutzungsverbot für Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen.
Definition der Wetterverhältnisse
Schneeglätte, Schneematsch, Glatteis und Reifglätte zählen zu den winterlichen Wetterverhältnissen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und auf die der Gesetzestext Bezug nimmt. Verursacht werden diese Wetterverhältnisse z. B. durch Schneefall (inkl. Schneeregen und Schneegriesel), Eiskörner, Eisregen bzw. gefrierenden Regen, gefrierenden Nebel und Schneeverwehungen. Diese Wetterlagen können auch bereits bei Temperaturen über dem Gefrierpunkt auftreten und so zu einer verpflichtenden Verwendung von Winterreifen führen.
Definition des "Winterreifens"
Der Gesetzestext enthält erstmals den Begriff "Winterreifen". Umfasst sind davon alle Reifen, deren Konzeption darauf ausgelegt ist, auf Schnee bessere Fahr- und Traktionseigenschaft als Sommerreifen zu erzielen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derzeit alle Reifen diese Vorgaben erfüllen, die mit M+S oder Schneeflockensymbol gekennzeichnet sind oder als Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen bezeichnet werden.
Ausnahmen
Generell gilt, dass alle Achsen eines Kraftfahrzeugs mit Winterreifen ausgerüstet werden müssen. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug Allradantrieb hat.
Ordnungswidrigkeit
Wer gegen die neue Winterreifen-Regelung verstößt, muss künftig mit einem erhöhten Bußgeld und einem Eintrag im Verkehrszentralregister rechnen: Der einfache Verstoß, das heißt das Fahren ohne Winterreifen bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis wird mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro geahndet.
Bei einer Behinderung des Verkehrs infolge falscher Bereifung bei den genannten winterlichen
Wetterverhältnissen erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Allemagne : Réglementation concernant les pneus d’hiver
S’il est vrai que l’équipement en pneus d’hiver n’est pas obligatoire en soi, il n’en reste pas moins que l’équipement des véhicules doit être adapté aux conditions météorologiques, c-à-d. que les pneus d’hiver sont prescrits en cas de neige, neige fondante, verglas ou givre au sol.
Cette règle s’applique à tous les véhicules motorisés qu’ils soient immatriculés en Allemagne ou à l’étranger. Dans une telle situation il est donc interdit de circuler avec des pneus d’été.
A noter que ces conditions météorologiques peuvent également se produire, lors de températures supérieures à 0°C.
Sont considérés comme pneus d’hiver : tous les pneumatiques portant les signes M+S et/ou un flocon de neige, sur le flanc. Les pneus « toutes saisons » portant ces signes, sont donc également acceptés. Par ailleurs, tous les essieux doivent être munis de pneus d’hiver.
Un automobiliste qui conduit un véhicule non équipé de pneus d’hiver alors que les conditions météorologiques les exigent, est passible d’une amende de 40 EUR. Si en plus le véhicule gêne la circulation, l’ amende est de 80 EUR. Ceci s'applique également aux véhicules immatriculés à l'étranger.